Es ist verboten, an den Sonn- und gesetzlichen Feiertagen ...

Localpolizei-Beschluß

Gemeinde Altripp

Sonn- und Festtagsfeier, Gottesdienst, Kirchen.

Art. 33.

Es ist verboten, an den Sonn- und gesetzlichen Feiertagen öffentliche Arbeiten vorzunehmen, welche nicht durch die dringendste Noth geboten sind. 

Namentlich ist es den Metzgern und Handelsleuten untersagt, das zum Schlachten bestimmte Vieh an den Sonn- und Feiertagen durch die Straßen zu hetzen. Während des sonn- und feiertäglichen Gottesdienstes sind die Kramläden geschlossen zu halten. 

Keine Tanzmusik, kein Kegel- oder anderes öffentliches Spiel darf vor Endigung des sonn- und feiertäglichen Nachmittag-Gottesdienstes den Anfang nehmen.

An den Kirchen ist während des Gottesdienstes jener Tage aller Lärm und namentlich schnelles Vorüberfahren mit Wagen, auch alles unnöthige und muthwillige Klasfchen mit den Peitschen untersagt.

Art. 34.

Im Innern der Kirche ist jede Störung des Gottesdienstes durch ein lärmendes und unanständiges Benehmen verboten. Die in den Stühlen getroffene Ordnung darf nicht eigenmächtig umgangen werden.

Art. 35.

Die Kirchen äußerlich und innerlich zu verunreinigen ist verboten.

 
Art. 36.

An kirchlichen Feiertagen des einen Religionstheiles darf von Seiten des andern Religionstheiles oder von Einzelnen Nichts unternommen werden, was den Gottesdienst stören könnte.

Art. 37.

Art. 38.

Treibjagden an Sonn- und Feiertagen sind verboten. 

Gesetz vom 16-24. August 1790 Tit. XI. Art. 3.

R. R. vom 22. März 1828.

Religions-Edikt vom 26. Mai 1818 §. 82.

 
Atripp, 1 August 1851.

Das Bürgermeister-Amt
H o o c k. 

 Genehmigt. Speier, 13. August 1851.

Königl. Land-Commissariat
H a u s m a n n.

(Aus dem Fundus von Wolfgang Schneider | 2018)

Localpolizei-Beschluß | Altripp, 1 August 1851

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