Schluckimpfungen / Ratten- und Mäusebekämpfung / Viehzählung

Nachrichtenblatt der Gemeinde Altrip

Nachrichtenblatt der Gemeinde Altrip | Donnerstag, den 29. November 1962 | 3. Jahrgang - Nummer 48 


Durchführung von Nachimpfungen gegen Kinderlähmung

Anfang Dezember 1962 führt das Staatl. Gesundheitsamt Ludwigshafen am Rhein nochmals Schluckimpfungen gegen Kinderlähmung mit Typ 1 durch.

Diese Impfung soll in erster Linie diejenigen Kinder erfassen, die inzwischen 4-5 Monate alt geworden sind oder die aus gesundheitlichen Gründen bei der Impfaktion im April dieses Jahres nicht geimpft werden konnten. Außerdem wird auch] Personen, die krankheitshalber oder aus sonstigen Gründen an der Impfung im April nicht teilnehmen konnten, nochmals Gelegenheit gegeben, sich auf einen Termin im Gesundheitsamt Ludwigshafen am Rhein gegen Kinderlähmung impfen zu lassen. Die Impfung wird für Personen bis zum 20. Lebensjahr dringend empfohlen. Es können aber auch Personen bis zum 40. Lebensjahr sich impfen lassen.

Interessenten wollen sich bis spätestens 1. Dezember 1962 bei der Gemeindeverwaltung (Zimmer 13) anmelden. Kinder, die zwei- oder dreimal die Impfung nach Salk (Spritzimpfung) erhalten haben, wird die Teilnahme an der Schluckimpfung empfohlen.

 

Ratten- und Mäusebekämpfung

In der Gemeinde Altrip wird in der Zeit vom

29. November - 12. Dezember 1962

eine allgemeine Ratten- und Mäusebekämpfung durchgeführt. Die Bekämpfungsmaßnahmen sind in der Gemeinde Altrip mit größter Sorgfalt und unter genauer Beachtung der den Giftpackungen aufgedruckten Gebrauchsanweisungen vorzunehmen. Zur Auslegung der Gifte sind in erster Linie sämtliche Grundstückseigentümer - auch die der Trümmergrundstücke - bzw. deren Vertreter verpflichtet. Daneben haben auch alle Mieter, Pächter, Nutznießer und dergleichen die Verpflichtung, die Ratten- und Mäusebekämpfung durchzuführen.

Die Bekämpfung erstreckt sich auf alle Objekte, wie Wohnhäuser, Gewerbebetriebe jeder Art, Lagerplätze, Industriegelände, Baracken, Höfe, Gärten mit Kleintierhaltung usw. Insbesondere wird darauf hingewiesen, daß auch die Eigentümer oder Nutzungsberechtigte ganz oder teilweise beschädigter Häuser zur Bekämpfung verpflichtet sind.

Die Bekämpfungsmittel werden in den Fachgeschäften (Apotheken, Drogerien, Samengeschäfte n) ohne Giftschein abgegeben. Die beim Kauf ausgestellte Kassenquittung ist bis 31.12.62 aufzubewahren und bei Kontrollen vorzuzeigen.

Die Bekämpfungsmittel sind in ausreichender Menge und unter genauer Beachtung der den Giftpackungen beiliegenden Gebrauchsanweisungen vom 29. November - 12. Dezember 1962 auszulegen.

Darüberhinaus besteht die Pflicht zur Nachlegung, solange sich Ratten und Mäuse zeigen.

 

Allgemeine Viehzählung

Auf Grund des Viehzählungsgesetzes vom 18. Juni 1956 (BGBl. I, Seite 522) in Verbindung mit dem Gesetz zur Änderung des Viehzählungsgesetzes vom 3. Dezember 1958 (BGBl. I, Seite 897) und dem Gesetz über die Statistik für Bundeszwecke vom 3. September 1953 (BGBl. 1, Seite 1314) findet am 3. Dezember 1962 eine allgemeine Viehzählung statt. Die Zählung erstreckt sich auf

RINDVIEH, SCHWEINE, PFERDE, SCHAFE, ZIEGEN, FEDERVIEH und BIENENVÖLKER.

Die Ergebnisse dieser Zählung werden als Unterlage für agrarpolitische und ernährungswirtschaftliche Maßnahmen benötigt und dienen insbesondere der Beurteilung der Marktlage sowie der Regelung des Einfuhrbedarfs von Fleisch, Fleischerzeugnissen und Futtermitteln. Eine ordnungsgemäße Durchführung der Zählung liegt daher nicht zuletzt im Interesse der Viehhalter selbst.

Die Einzelangaben werden nicht zu steuerlichen Zwecken verwendet.

Die Viehbestände werden dort gezählt, wo sie sich am Zählungstage befinden.. Nach dem Viehzählungsgesetz ist jeder Viehhalter verpflichtet, die geforderten Auskünfte wahrheitsgemäß zu erteilen. Ist er verhindert, so sind die mit der Viehhaltung befaßten Familienmitglieder oder Betriebsangehörigen auskunftspflichtig. Den Zählern ist das Betreten von Grundstücken, Ställen und Örtlichkeiten, in denen Vieh gehalten wird oder gehalten werden kann, zu gestatten. Wird ein Viehhalter am Zählungstage nicht aufgesucht, so hat er spätestens am folgenden Tage die erforderlichen Angaben der Stadt- oder Gemeindeverwaltung mitzuteilen.

Zuwiderhandlungen gegen die gesetzlichen Bestimmungen können mit Geldbuße geahndet werden.

 

Den Ratten wird der Kampf angesagt !

Wie aus den heutigen '‘Amtlichen Bekanntmachungen" der Gemeindeverwaltung ersichtlich ist, wird, wie in jedem Jahr, in der Zeit von 29.11. - 12.12.62 im ganzen Gemeindegebiet eine Rattenbekämpfung durchgeführt.

Sie sollte ernst genommen werden, denn Ratten schaden nicht nur dem Volksvermögen, sondern sie gefährden auch die Gesundheit durch Übertragung von Krankheiten.

Die Beachtung der Vorschriften, die den "Amtlichen Bekanntmachungen" zu entnehmen sind, werden in diesem Jahr weit schärfer überwacht als in den Vorjahren.

Man bedenke, daß ein Rattenpaar in zehn Monaten bis zu 400 Nachkommen zeugen kann.


Lebensmittel Heigl (Nachrichtenblatt der Gemeinde Altrip | Donnerstag, den 29. November 1962 | 3. Jahrgang - Nummer 48)

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