Satzung des Heimat-und Geschichtsvereins Altrip e.V.
§ 1 Name, Sitz und Geschäftsjahr
Der Verein führt den Namen Heimat- und Geschichtsverein e.V. und ist in das Vereinsregister einzutragen. Sitz des Vereins ist Altrip. Sein Geschäftsjahr ist das Kalenderjahr.
§ 2 Zweck
Zweck des Vereins ist es, das heimatliche Brauchtum zu pflegen, das Interesse für die gemeindliche Geschichte auf breitester Grundlage zu wecken, ihre wissenschaftliche Erforschung zu pflegen und zu fördern, sowie die Errichtung eines Heimatmuseums zu betreiben.
Der Verein verfolgt ausschließlich und unmittelbar gemeinnützige Zwecke im Sinne der Gemeinnützigkeit und zwar durch das Interesse an der örtlichen Geschichte, ferner will er diese wissenschaftlich erforschen, pflegen, fördern, Denkmäler erhalten und Gegenstände sammeln. Außer Vorträgen, Führungen und Veröffentlichungen dienen diesem Zwecke die Sammlung im künftigen örtlichen Heimatmuseum. Der Verein unterhält auch Beziehungen und Kontakte zu gleichen oder ähnlichen Einrichtungen.
Etwaige Gewinne dürfen nur für die satzungsmäßigen Zwecke verwendet werden. Die Mitglieder erhalten keine Gewinnanteile und in ihrer Eigenschaft als Mitglieder auch keine sonstigen Zuwendungen aus Mitteln des Vereins. Es darf keine Person durch Verwaltungsausgaben, die dem Zwecke des Vereins fremd sind oder durch unverhältnismäßig hohe Vergütungen begünstigt werden.
§ 3 Mitgliedschaft
Mitglieder können Einzelpersonen, Verbände, Unternehmungen und juristische Personen des privaten und öffentlichen Rechts werden. Der Eintritt in den Verein erfolgt durch Anmeldung. Die Vorstandschaft kann die Aufnahme ablehnen.
Die Mitgliedschaft endet:
a.) durch Tod;
b.) durch schriftliche Abmeldung bei der Vorstandschaft, spätestens einen Monat vor Ablauf des Geschäftsjahres; der Mitgliedsbeitrag für das volle Geschäftsjahr ist hingegen zu entrichten;
c.) durch Ausschluss, wenn das Mitglied mit mehr als einem Jahresbetrag, trotz Anmahnung, in Verzug ist;
d.) durch Ausschluss auf Beschluss der Vorstandschaft, wenn das Mitglied den Vereinsinteressen gröblich zuwiderhandelt oder sonst seine Verpflichtungen dem Verein gegenüber erheblich und schuldhaft verletzt hat
Gegen die Ablehnung der Aufnahme oder den Ausschluss kann innerhalb eines Monats ab Zustellung des Bescheides Einspruch erhoben werden. Darüber entscheidet die Mitgliederversammlung endgültig.
Mitglieder, die sich besondere Verdienste um den Verein erworben haben, können auf Beschluss der Vorstandschaft zu Ehrenmitgliedern ernannt werden.