Nachrichtenblatt der Gemeinde Altrip | Donnerstag, den 17. März 1960 | 1. Jahrgang - Nummer 11
Ortspolizeiverordnung zur Erhaltung der Sicherheit und Reinlichkeit auf den öffentlichen Straßen, Wegen und Plätzen
Es besteht erneut Veranlassung darauf hinzuweisen, daß nach § 1 der obigen Ortspolizeiverordnung vom 2. September 1955 die Grundstückeigentümer oder die zur Nutzung berechtigten verpflichtet sind, in der ganzen Ausdehnung der benutzten Grundstücke (bebaute und unbebaute) innerhalb des geschlossenen Ortsbereichs den Bürgersteig einschließlich der Bordsteine, der Straßenrinne, der Seitengräben, Einflußöffnungen der Straßenkanäle, Böschungen und den Fahrdamm bis zur Mitte regelmäßig an den Tagen vor Sonn- und gesetzlichen oder örtlich gefeierten kirchlichen Feiertagen zu reinigen.
Unter unbebaute Grundstücke sind insbesondere die sogenannten Baulücken zu verstehen.
Zuwiderhandlungen gegen die Polizeiverordnung werden unbeschadet der in § 366 Ziffer 10 StGB angedrohten Geldstrafe bis zu 150.-- DM oder Haftstrafe bis zu 14 Tagen mit einer Geldbuße bis zu 200.-- DM geahndet.