Unserer Satzung

Satzung des Heimat-und Geschichtsvereins Altrip e.V.


§ 1 Name, Sitz und Geschäftsjahr

Der Verein führt den Namen Heimat- und Geschichtsverein e.V. und ist in das Vereinsregister einzutragen. Sitz des Vereins ist Altrip. Sein Geschäftsjahr ist das Kalenderjahr.


§ 2 Zweck

Zweck des Vereins ist es, das heimatliche Brauchtum zu pflegen, das Interesse für die gemeindliche Geschichte auf breitester Grundlage zu wecken, ihre wissenschaftliche Erforschung zu pflegen und zu fördern, sowie die Errichtung eines Heimatmuseums zu betreiben.

Der Verein verfolgt ausschließlich und unmittelbar gemeinnützige Zwecke im Sinne der Gemeinnützigkeit und zwar durch das Interesse an der örtlichen Geschichte, ferner will er diese wissenschaftlich erforschen, pflegen, fördern, Denkmäler erhalten und Gegenstände sammeln. Außer Vorträgen, Führungen und Veröffentlichungen dienen diesem Zwecke die Sammlung im künftigen örtlichen Heimatmuseum. Der Verein unterhält auch Beziehungen und Kontakte zu gleichen oder ähnlichen Einrichtungen.

Etwaige Gewinne dürfen nur für die satzungsmäßigen Zwecke verwendet werden. Die Mitglieder erhalten keine Gewinnanteile und in ihrer Eigenschaft als Mitglieder auch keine sonstigen Zuwendungen aus Mitteln des Vereins. Es darf keine Person durch Verwaltungsausgaben, die dem Zwecke des Vereins fremd sind oder durch unverhältnismäßig hohe Vergütungen begünstigt werden.


§ 3 Mitgliedschaft

Mitglieder können Einzelpersonen, Verbände, Unternehmungen und juristische Personen des privaten und öffentlichen Rechts werden. Der Eintritt in den Verein erfolgt durch Anmeldung. Die Vorstandschaft kann die Aufnahme ablehnen.

Die Mitgliedschaft endet:

  1. durch Tod;
  2. durch schriftliche Abmeldung bei der Vorstandschaft, spätestens einen Monat vor Ablauf des Geschäftsjahres; der Mitgliedsbeitrag für das volle Geschäftsjahr ist hingegen zu entrichten;
  3. durch Ausschluss, wenn das Mitglied mit mehr als einem Jahresbetrag, trotz Anmahnung, in Verzug ist;
  4. durch Ausschluss auf Beschluss der Vorstandschaft, wenn das Mitglied den Vereinsinteressen gröblich zuwiderhandelt oder sonst seine Verpflichtungen dem Verein gegenüber erheblich und schuldhaft verletzt hat.

Gegen die Ablehnung der Aufnahme oder den Ausschluss kann innerhalb eines Monats ab Zustellung des Bescheides Einspruch erhoben werden. Darüber entscheidet die Mitgliederversammlung endgültig.

Mitglieder, die sich besondere Verdienste um den Verein erworben haben, können auf Beschluss der Vorstandschaft zu Ehrenmitgliedern ernannt werden.

§ 4 Mitgliedsbeiträge

Die Mitgliederversammlung legt die Höhe der Mitgliedsbeträge fest. Der Beitrag ist bis spätestens 30.06. eines jeden Jahres zur Zahlung fällig.

§ 5 Organe

Organe des Vereins sind:

  1. die Mitgliederversammlung,
  2. die Vorstandschaft,

Die Organe des Vereins üben ihre Tätigkeit ehrenamtlich aus.

§ 6 Die Mitgliederversammlung

Einmal im Jahr findet eine ordentliche Mitgliederversammlung statt. Sie hat innerhalb der ersten vier Monate stattzufinden. Auf Beschluss der Vorstandschaft oder auf Antrag von mindesten einem Fünftel der Mitglieder hat eine außerordentliche Mitgliederversammlung stattzufinden.

Die Einberufung der Mitgliederversammlung oder einer außerordentlichen Mitgliederversammlung hat durch den 1. Vorsitzenden zu erfolgen. Die Veröffentlichung erfolgt im Amtsblatt der Gemeinde Altrip und schriftlich an die Mitglieder, welche außerhalb von Altrip ihren Wohnsitz haben.

In der Veröffentlichung sind Ort und Zeitpunkt der Versammlung sowie die Tagesordnung bekanntzugeben.

Die Einberufung und die Veröffentlichung hat spätestens zwei Wochen vor dem Tag der Versammlung zu erfolgen.

Jede ordnungsgemäß einberufene Mitgliederversammlung ist ohne Rücksicht auf die Zahl der erschienenen Mitglieder beschlussfähig. Anträge an die Versammlung sind mindestens eine Woche vor der Versammlung an den Vorsitzenden zu richten. Außerordentliche Mitgliederversammlungen werden vom Vorsitzenden auf Beschluss der Vorstandschaft dann einberufen, wenn das Interesse des Vereins es erfordert oder wenn ein Fünftel der Mitglieder die Einberufung schriftlich unter Angabe der zur Verhandlung zu stellenden Tagesordnung beantragen.

Über die Verhandlungen und die Beschlüsse der Mitgliederversammlung ist ein Protokoll aufzunehmen, das von dem die Versammlung leitenden Vorsitzenden und dem 1. Schriftführer zu unterzeichnen ist.


§ 7 Aufgaben der Mitgliederversammlung

Der Mitgliederversammlung sind folgende Aufgaben vorbehalten:

  1. Entgegennahme und Genehmigung der Rechenschaftsberichte,
  2. Entgegennahme des Kassenberichts,
  3. Bericht der Rechnungsprüfer,
  4. Wahl der Vorstandschaft und der Rechnungsprüfer,
  5. Entlastung der Vorstandschaft,
  6. Festsetzung der Mitgliedsbeiträge,
  7. Bildung von Ausschüssen und Arbeitsgruppen,
  8. Satzungsänderungen,
  9. Auflösung des Vereins.


§ 8 Die Vorstandschaft

Die Vorstandschaft besteht aus:

  1. dem geschäftsführenden Vorstand
    1.) dem 1. und 2. Vorsitzenden,
    2.) dem 1. und 2. Schriftführer,
    3.) dem Kassier
  2. dem erweiterten Vorstand
    4.) allen Leitern der Ausschüsse bzw. Arbeitsgruppen,
    5.) einer von der Mitgliederversammlung festzusetzenden Zahl von Beisitzern und
    6.) dem Bürgermeister der Gemeinde Altrip

Der Verein wird im Sinne des § 26 BGB vom 1. und dem 2. Vorsitzenden gerichtlich und außergerichtlich vertreten. Jeder von ihnen ist allein vertretungsberechtigt. Im Innenverhältnis ist der 2. Vorsitzende nur bei Verhinderung des 1. Vorsitzenden berechtigt, den Verein zu vertreten. Die Amtsdauer der Vorstandschaft beträgt zwei Jahre. Wiederwahl ist zulässig.

Die Vorstandschaft unterstützt den Vorsitzenden in der Erfüllung seiner Aufgaben. Sie tritt nach Bedarf zusammen und wird vom 1. Vorsitzenden einberufen.

Sie ist beschlussfähig, wenn mehr als die Hälfte ihrer Mitglieder anwesend sind. Sie beschließt mit einfacher Stimmenmehrheit. Über die Sitzungen ist ein Protokoll aufzunehmen, das die wesentlichen Punkte und die Beschlüsse festhält.

Die Mitgliederversammlung ist berechtigt, Vorstandsmitglieder, die dem Vereinsinteresse gröblich zuwiderhandeln oder sonst ihren Verpflichtungen der Vorstandschaft gegenüber erheblich und schuldhaft verletzt haben, ihres Amtes zu entheben. Vorstandsmitglieder können jederzeit schriftlich ihren Rücktritt erklären.

Für den Fall des Ausscheidens eines Vorstandsmitglieds kann die Vorstandschaft bis zur nächsten Mitgliederversammlung kommissarisch Vorstandsmitglieder bestellen. Diese Regelungen gelten auch für die Leiter der Arbeitsgruppen.

§ 9 Ausschüsse, Arbeitsgruppen

Zur selbständigen Erledigung besonderer Vereinsaufgaben kann die Vorstandschaft Ausschüsse und Arbeitsgruppen bilden. Die Ausschüsse sind der Vorstandschaft verantwortlich. Der Vorsitzende eines Ausschusses gehört dem erweiterten Vorstand an.

Von der Mitgliederversammlung werden zugleich mit der Vorstandschaft zwei Rechnungsprüfer auf die Dauer eines Jahres gewählt. Sie haben jederzeit Einsicht in alle Rechnungsunterlagen und Rechnungsbelege des Vereins. Sie haben der Mitgliederversammlung über das Ergebnis ihrer Prüfungen Bericht zu erstatten.

§ 10 Auflösung des Vereins

Die freiwillige Auflösung des Vereins erfolgt durch Beschluss einer ausschließlich zu diesem Zweck einberufenen außerordentlichen Mitgliederversammlung, bei der mindestens drei Viertel der Mitglieder vertreten sein müssen und mit vier Fünftel Mehrheit beschließen. Der Verein gilt als aufgelöst, wenn ihm weniger als fünf Mitglieder angehören.

Im Falle der Auflösung des Vereins fällt das Vereinsvermögen der Gemeinde Altrip zu mit der Auflage, es für die Erfüllung des Vereinszweckes gemäß § 2 auf gemeinnütziger Grundlage zu verwenden. Dies gilt auch beim Wegfall des gemeinnützigen Satzungszweckes.

§ 11 Schlussbestimmung

Im übrigen gelten die Bestimmungen des bürgerlichen Gesetzbuches.

Altrip , den 30. November 1995

Heimat- und Geschichtsverein Altrip e.V.