Der Schornsteinfeger war früher häufiger Gast in den Häusern Altrips – ob er auch gern gesehen war, muss dahin gestellt bleiben, denn sicher hat er für seine Arbeiten auch einen Obulus verlangt. Doch eine Wahl hatten die Eigentümer nicht.
Schon seit dem Mittelalter gab es in Deutschland Kehrbezirke, die geschaffen wurden, um die Brandsicherheit in den Städten zu gewährleisten. Nach einer Verordnung aus dem Jahr 1930 und einer ebensolchen zur Reichsgewerbeverordnung von 1892 hat das Bezirksamt Ludwigshafen, die heutige Kreisverwaltung, im Jahr 1935 eine Kaminfegerordnung verabschiedet, die damals von den Hausbesitzern beinahe als Gängelei empfunden wurde.
So mussten Hauskamine für die Dauer der Benutzung alle zwei Monate durch den Kaminkehrer gereinigt werden. Kamine in Gewerbebetrieben waren sogar jeden Monat zu inspizieren. Das Bezirksamt konnte von Fall zu Fall noch kürzere Kehr-, Reinigungs- und Untersuchungsfristen festsetzen.
Jede neue Kaminanlage musste sowohl im Rohbau als auch nach Einbringen der Rauchrohre vom Kaminkehrer „abgezogen“ und auf Feuersicherheit untersucht werden. Der Termin der Kehrreinigung wurde drei Tage zuvor von der Gemeinde mit der „Ortsschelle“ und per Anschlag bekannt gegeben.
Diese Frist konnte aber auch weiter verkürzt werden. Nur auf Verlangen gab es eine Quittung über den Kehrlohn, die allerdings dann ziemlich spezifiziert war. Man mag einwenden, dass es damals bis auf wenige Zentralheizungen nur Öfen mit Kohle- oder Holzfeuerung gab, in denen viel mehr Ruß als bei den modernen abgasreduzierten Heizungen entstanden ist.
Heute, wo der Schornsteinfeger zwei Mal im Jahr kommt, sind sechs oder sogar zwölf Besuche im gleichen Zeitraum natürlich schon unvorstellbar.