Nachrichtenblatt der Gemeinde Altrip | Donnerstag, den 7. September 1967 | 8. Jahrgang - Nummer 36
Unzulässige Verwendung von Elektro-Heizungen
Sehr geehrter Strombezieher!
Neben den Waschmaschinen, welche vorwiegend immer noch montags ihre Verwendung finden, bereitet der Einsatz von Elektroheizungen den Elektrizitätsversorgungsuntemehmen große Schwierigkeiten. Diese Heizungen, welche an wenigen kalten Tagen nur verwendet werden, verursachen eine kritische Leistungsspitze, die vom Elektrizitätsversorgungsuntemehmen das ganze Jahr über bezahlt werden muß. Darüber hinaus kann es bei verstärktem Einsatz von Elektroheizungen zu Versorgungsschwierigkeiten kommen, da die Versorgungsnetze der EleKtrizitätsverteilungsuntemehmen nicht für Elektroheizungen ausgelegt sind.
Von einigen Verkaufsfirmen werden heute Elektroheizungen angeboten, deren Verwendung wegen ihres hohen Anschlußwertes nicht zulässig ist. Um einem evtl. Mißbrauch der Elektroheizungen aus Unkenntnis im Sinne der Tarifbestimmungen vorzubeugen, möchten wir Sie hierauf noch einmal besonders hinweisen. Nach den Allgemeinen Bedingungen für die Versorgung mit elektrischer Energie aus dem Niederspannungsnetz der Gemeinde, (siehe "Allgemeine Tarifpreise für die Versorgung mit elektrischer Energie, Abschnitt VII, 4") dürfen Raumheizgeräte nur angeschlossen werden, wenn der Gesamtanschlußwert (Summe aller Geräte) 2 kW nicht überschreitet.
Im Rahmen des 7-Pfennigstarifes ist ein elektrisches Heizen nicht möglich. Hier heißt es in der Bestimmung. . . "Besteht ein Anspruch auf Einräumung der Grundpreistarife mit einem Arbeitspreis von 7 Pf/kWh nur, wenn die Geräteausstattung der Anlage eine jahreszeitlich in etwa gleichmäßige Stromentnahme erwarten läßt und der Tarif nicht nur im Hinblick auf elektrische Raumheizung während der kalten Jahreszeit gewählt wird."
Wir bitten, den vorgenannten Hinweis unbedingt zu beachten, und die Bestimmungen einzuhalten. Der Anschluß von Speicherheizungen bedarf der vorherigen Zustimmung der Gemeindewerke und kann nur erfolgen, wenn die technischen Voraussetzungen gegeben sind, wobei im Rahmen eines Sonderabkommens die Gewährung eines Sonderpreises für Speicherheizungszwecke vorgesehen ist. Für entsprechende Auskünfte stehen wir Ihnen gerne zur Verfügung.
DER BÜRGERMEISTER