Schulweg zu Fuß / Waschen von Kraftfahrzeugen / Pockenschutzimpfung

Nachrichtenblatt der Gemeinde Altrip

Nachrichtenblatt der Gemeinde Altrip | Donnerstag, den 28. September 1967  | 8. Jahrgang - Nummer 39 


Fahrräder in den Schulen

Es greift immer mehr um sich, daß Schulkinder ihren Schulweg mit dem Fahrrad zurücklegen. Ein Fußweg von einer Viertelstunde kann einem Kind zugemutet werden. Die Eltern werden gebeten, dafür Sorge zu tragen, daß der Schulweg zu Fuß zurückgelegt wird, zumal die Gemeinde nur in bestimmten Fällen eine Haftpflicht für Sach- und Personenschäden übernehmen kann. An weit entfernt« wohnende Schüler werden Berechtigungsscheine für das Mitbringen des Fahrrades ausgegeben. 


Achtung, Autobesitzer

Im Interesse der Reinhaltung unseres Trinkwassers werden die Autobesitzer gebeten, zu beachten, daß auf öffentlichen Wegen, Straßen und Plätzen das Waschen von Kraftfahrzeugen verboten ist, bei denen nicht mit Sicherheit auszuschließen ist, daß bei der Reinigung Öle und Fette etc. sowie öl- oder fetthaltige und ähnliche Substanzen abgehen und in den Erdboden oder in die gemeindliche Abwasserleitung eindringen können. - Das gleiche gilt für private Grundstücke, bei denen der Waschplatz nicht über einen zugelassenen Öl- und Fettabscheider an die Abwasserleitung angeschlossen ist. Zur Reinigung von Kraftfahrzeugen stehen den Besitzern Autowaschstätten in ausreichender Zahl zur Verfügung.

gez.: Marx, Bürgermeister


Öffentliche Pockenschutzimpfung 1967
Spätjahrsimpfung

Die öffentliche Pockenschutzimpfung findet am Mittwoch, den 11. Oktober 1967, 11.00 Uhr, und die Nachschau am darauffolgenden Mittwoch, den 18. Oktober 1967 um die gleiche Zeit m der Schillerschule (Aula) statt.

Der Impfung haben sich zu unterziehen:

  1. alle Kinder, die im Kalenderjahr 1966 geboren sind und bei der Frühjahrsimpfung zurückgestellt wurden,
  2. alle Kinder, die früher geboren sind u. in den Vorjahren zurückgestellt wurden oder bei denen die Impfung erfolglos geblieben ist.

Die Erziehungsberechtigten haben für das rechtzeitige Erscheinen der Impflinge zu den festgesetzten Zeiten zur Impfung und Nachschau Sorge zu tragen. Bei ansteckenden Krankheiten oder sonstigen Ursachen, die eine Verhinderung an der Teilnahme der Impfung zur Folge haben, ist der Gemeindeverwaltung rechtzeitig ein ärztliches Zeugnis vorzulegen. Die in den nächsten Tagen zugestellten “Verhaltensmaßregeln" sind genau zu beachten und beim Impftermin unterschrieben mitzubringen.

Achtung, wichtiger Hinweis!

Kinder, die in der Zeit vom 1. Januar 1967 bis 31. Mai 1967 geboren sind, können an der Impfung teilnehmen. Eine besondere Impfaufforderung ergeht nicht.

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