Allgemeine Müllabfuhr eingeführt

Am 1. August 1961 wurde in Altrip die allgemeine Müllabfuhr eingeführt. 50-Liter-Tonnen wurden von einem Privatunternehmer im Auftrag der Gemeinde wöchentlich geleert. Zuvor mussten die Altriper ihre Abfälle, vielfach Asche aus dem heimischen Herd, mit einem Handwägelchen auf die gemeindeeigenen Schuttabladeplätze bringen. 

Die AMTLICHE BEKANNTMACHUNG im Nachrichtenblatt der Gemeinde Altrip (2. Jahrgang, Nummer 30) vom Donnerstag, 27. Juli 1961, lautete wie folgt: 

Einführung der Müllabfuhr

Die Müllabfuhr wird ab 1. August 1961 eingeführt, nachdem die inzwischen veröffentlichte und staatsaufsichtlich genehmigte Satzung am 14.7.1961 in Kraft getreten ist. Die Müllgefässe (Eimer) werden von der Gemeinde gestellt und in den nächsten Tagen den Haushaltungen zugefahren. Die Haushaltungen werden darauf hingewiesen, dass die Müllgefässe sachgemäss zu behandeln sind und eine Benutzung der Gefässe für andere Zwecke als die der Müllabfuhr nicht gestattet ist.

Zur Einführung der Müllabfuhr: Die AMTLICHE BEKANNTMACHUNG im Nachrichtenblatt der Gemeinde Altrip vom Donnerstag, 27. Juli 1961 (2. Jahrgang, Nummer 30)Die Abfuhr erfolgt jeweils freitags und zwar im

Sommer (April - September) von 6 - 18 Uhr und
im Winter (Oktober - März) von 7 - 18 Uhr.

Falls der planmassige Müllabfuhrtag auf einen Freitag, so wird die Abfuhr auf einen anderen Tag dieser Woche verlegt und dies rechtzeitig öffentlich bekanntgemacht. Gleichzeitig wird nochmals auf folgendes hingewiesen:

Die gefüllten Mülleimer sind auf dem Bürgersteig oder an der Strasse für die Abholung so aufzustellen, dass Vorübergehende und der Strassenverkehr nicht gefährdet werden.

Hausmüll im Sinne der Satzung ist der in den Wohnungen und anderen Teilen des Grundstückes anfallenden Unrat (Asche Schlacke, Hauskericht, Nahrungsmittel, Küchenabfälle sowie hauswirtschaftliche Abfälle wie Lumpen, Knochen, Papier, Glas, Scherben, Metalle, Konservenbüchsen, Blumenabfälle und dergl.)
nicht zur Kompostierung verwendete Hausgartenabfälle (wie Blatter, kleine Zweige, Gras, Unkraut, usw.)

Als Hausmüll gelten nicht

  1. Packstoffe, Bauschutt und grössere Steine,
  2. Schnee, Eis, Erde, Schlamm,
  3. menschliche und tierische Ausscheidungsstoffe, Stalldung, ekelerregende Stoffe jeder Art,
  4. flüssige und klebrige Stoffe jeder Art,
  5. Stoffe, die infolge ihres hohen Säuregehaltes oder aus einem anderen Grunde die Müllgefässe angreifen, beschädigen oder ungewöhnlich verschmutzen können, z.B. Farbenreste, usw. ,
  6. leichtentzündliche oder zerplatzende Stoffe (Feuerwerkskörper, Sprengkörper, Karbid und Karbidruckstande in nassem oder trockenem Zustande, usw.)
  7. Abfälle aus Fabriken, Metzgereien, Krankenhäusern, usw.
  8. sperrige Gegenstände, die nicht m die Gefässe aufgenommen werden können.

Die in Absatz 2 genannten Stoffe sowie Asche und Schlacken im heissen Zustande dürfen den Müllgefässen nicht zugeführt werden.

Ist zweifelhaft, ob Gegenstände oder Stoffe unter Abs. 1 oder 2 fallen, entscheidet die Gemeindeverwaltung.

Wird festgestellt, dass Stoffe, die unter Abs 2 fallen eingefüllt sind, so ist die Gemeinde von der Abfuhrpflicht entbunden.

Die Gemeindeverwaltung kann die Abfuhr von sperrigen Gegenständen (vergl. Abs. 2.h) sowie die Abfuhr des Mülls von Grundstücken, die nicht an die Müllabfuhr angeschlossen sind, nach besonderen Vereinbarungen übernehmen. Ein Rechtsanspruch auf Beseitigung dieser Abfälle durch die Gemeindeverwaltung besteht nicht.

Die sperrigen Guter werden vierteljährlich einmal nach vorheriger rechtzeitiger Bekanntgabe abgefahren.

 
Jürgen Hajok (Digitalisierung Amtsblatt: Norbert Ruttinger)
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