Sicherheit und Reinlichkeit auf Straßen, Wegen und Plätzen

Nachrichtenblatt der Gemeinde Altrip

Nachrichtenblatt der Gemeinde Altrip | Donnerstag, den 1. November 1962 | 3. Jahrgang - Nummer 44 


Ortspolizeiverordnung zur Erhaltung der Sicherheit und Reinlichkeit auf den öffentlichen Straßen, Wegen und Plätzen 

Wir sehen uns veranlaßt, auf die Einhaltung der nachstehend veröffentl. Ortspolizeiverordnung zur Erhaltung der Sicherheit und Reinlichkeit auf den öffentlichen Straßen, Wegen und Plätzen hinzuweisen. Bei Zuwiderhandlungen sehen wir uns leider gezwungen, die im § 9 der Verordnung aufgeführten Strafbestimmungen anzuwenden. 
 

ORTSPOLIZEIVERORDNUNG
zur Erhaltung der Sicherheit und Reinlichkeit auf den öffentlichen Straßen, Wegen u. Plätzen 
 

Der Bürgermeister der Gemeinde Altrip erläßt auf Grund der §§ 1, 28 und 33 des Polizeiverwaltungsgesetzes von Rheinland-Pfalz vom 26. März 1954 (GVB1. S. 31) mit Zustimmung der Gemeindevertretung vom 2. September 1955 und mit Genehmigung der Bezirksregierung der Pfalz folgende Ortspolizeiverordnung:

 
§ 1

Die Grundstückseigentümer oder die zur Nutzung oder zum Gebrauch dinglich Berechtigten sind verpflichtet, in der ganzen Ausdehnung der benutzten Grundstücke (bebaute und unbebaute) innerhalb des geschlossenen Ortsbereichs den Bürgersteig einschließlich der Bordsteine, der Straßenrinne, der Seitengräben, Einflußöffnungen der Straßenkanäle, Böschungen und den Fahrdamm bis zur Mitte regelmäßig an den Tagen vor Sonn- und gesetzlichen oder örtlich gefeierten kirchlichen Feiertagen zu reinigen. Das gleiche gilt für allgemein von der Ortspolizeibehörde angeordnete besondere Reinigungen, die im allgemeinen Interesse liegen.
Die Reinigung darf nicht vor 14 Uhr begonnen werden. Bei trockenem und frostfreiem Wetter muß zuvor ausreichend gesprengt werden. Kehricht, Schlamm und sonstiger Unrat sind sofort vom Wege zu entfernen.

 

§ 2

Die Reinigungspflicht umfaßt die Entfernung aller nicht zu den Straßen, Wegen und Plätzen gehörenden Gegenstände, insbesondere die Beseitigung von Schnee, Gras, Unrat jeglicher Art sowie das Aufhauen und Beseitigen von vereisten Stellen.

 
§ 3

Bei Glatteis oder Schneeglätte haben die gemäß § 1 Verpflichteten, in gleichem Umfang wie dort niedergelegt, ohne polizeiliche Aufforderung während der Zeit von 7.00 bis 22.00 Uhr den Bürgersteig und den Fahrdamm bis zur Mitte mit abstumpfenden Stoffen wie Asche, Sand, Sägemehl und dergleichen so zu bestreuen, daß jede gefahrbringende Glätte beseitigt ist. Bei länger anhaltendem Frost und nach Eintritt des Tauwetters müssen die Bürgersteige und Straßenrinnen von Schnee und Eis völlig freigemacht werden. Nach eingetretenem Tauwetter ist für freien Abfluß des Wassers in den Rinnsteinen zu sorgen.

 
§ 4

Bei anhaltendem Frostwetter dürfen Haus-, Wirtschafts- und Gewerbeabwässer den Rinnsteinen nur insoweit zugeführt werden, als dadurch keine den Verkehr oder den Wasserabfluß störende Eisbildungen auf den Wegen, insbesondere in den Rinnsteinen, hervorgerufen werden.

 
§ 5

Es ist verboten, den Rinnsteinen und den an öffentlichen Straßen, Wegen und Plätzen verlaufenden Gräben und Kanälen stinkende, faulende, der Zersetzung unterliegende oder ekelerregende Flüssigkeiten, insbesondere Jauche und Abflußwässer aus Haushaltungen, Gewerbebetrieben, Aborten und Mistgruben, zuzuführen oder auf öffentliche Straßen, Wege oder Plätze und deren Böschungen innerhalb des Ortsbereichs auszugießen.

 
§ 6

Das Abladen von Müll, Kehricht, Schlamm und sonstigem Unrat ist nur an den hierfür amtlich vorgesehenen Stellen erlaubt.

 
§ 7

Das Anrichten von Mörtel und das Mischen von Beton ist auf den Gehwegen und den öffentlichen Straßen, Wegen und Plätzen nur in Mischbottichen oder auf besonderen Unterlagen gestattet. Der öffentliche Verkehrsraum darf für solche Arbeiten nur .in Anspruch genommen werden, wenn sonst kein ausreichender Platz hierfür vorhanden ist.

 
§ 8

Das Rodeln auf den Ortsstraßen, das Schleifen und Schlittschuhlaufen auf Gehwegen, Straßen, Wegen und Plätzen innerhalb des geschlossenen Ortsbereichs ist verboten.

 
§ 9

Zuwiderhandlungen gegen diese Polizeiverordnung werden unbeschadet der in § 366 Ziffer 10 StGb angedrohten Geldstrafe bis 150, -- DM oder Haftstrafe bis zu 14 Tagen mit einer Geldbuße bis zu 200, -- DM geahndet.

 
§ 10

Diese Polizeiverordnung tritt am Tage nach ihrer Veröffentlichung in Kraft.

Altrip, den 2. September 1955

Der Bürgermeister
gez.: Unterschrift

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