Abt Regino von Prüm als Erzieher seiner Zeit
Von Abt Regino ist ein Werk überliefert, das an geistlicher Bedeutung seine weltbekannte "Chronik" noch übertrifft: sein Handbuch "de ecclesiasticis disciplinis et religione christiana' (über die kirchliche Disziplin und die christliche Religion) aus dem Jahre 906. Der Titel zeigt bereits, um was es ihm geht: um die Hebung der christlichen Sitte und um die Erneuerung des religiösen Lebens in einer Zeit, die das "Saeculum obscurum" genannt wird. Es ist ein Visitations-Handbuch für die besonders seit Karl d. Gr. geförderten Sendgerichte, bei denen der Bischof, unterstützt von der staatlichen Gewalt des Grafen, Gericht hielt über Klerus und Volk. Wie Regino selbst bemerkt, hat er dieses Werk im Auftrag des mächtigen Trierer Erzbischofs Radbod geschrieben und es dem ebenso einflussreichen Mainzer Erzbischof Hatto gewidmet. Mit Hilfe dieser beiden Männer und durch Vermittlung des späteren Burkard von Worms (†1025), ebenfalls Bischof und Vertrauter Kaiser Ottos 111, bekam Reginos Werk eine Bedeutung weit über den Raum des Erzbistums Trier hinaus. Burkard von Worms hat in seiner bedeutsamen Gesetzessammlung 670 Kapitel aus Reginos Werk fast wörtlich übernommen, was auf die große geistig-sittliche Autorität Reginos ein bezeichnendes Licht wirft. Der Humanist Trithemius (†1516) nennt Regino den Fürsten unter den Lehrern Germaniens seiner Zeit. Das stark verbreitete Werk Burkards wiederum wurde zur Hauptquelle für die bedeutenden Kirchenrechtler Ivo von Chartres und Gratian (Corpus Juri Canonici).
Wie finster das saeculum obscurum war, geht aus einer Klage der westfränkischen Synode von Trosly hervor (909): "Die Welt ist voll Unzucht und Ehebruch, Kirchenraub, Mord und Bedrückung der Armen." Bei den unaufhörlichen Einfällen der Normannen, von denen Regino in seiner "Chronik" eindrucksvoll berichtet, wurden zahllose Städte, Dörfer und Klöster vernichtet (auch das Kloster Prüm wurde von ihnen geplündert).
Alle Bande der Zucht und Ordnung hatten sich gelockert, ein Rückfall in das alte Heidentum drohte. Auf diesem düsteren Hintergrund war Reginos Werk ein Licht für seine Zeit und eine starke Stütze für eine Neuordnung der sittlichen, religiösen und politischen Verhältnisse.
Das Visitations-Handbuch Reginos besteht aus 2 Hauptteilen: Buch 1 über die Disziplin des Klerus; Buch 2 über die Disziplin der Laien. Jedes der beiden Bücher beginnt nach einer kurzen Einführung Reginos mit einem ausführlichen Fragenkatalog nach dem sittlichen und religiösen Leben der Befragten. Dann folgt die Zitierung der rechtlichen Begründungen für die Befragung und die Nennung der Kirchenstrafen in rund 900 Kapiteln. Es sind Zitate aus der hl. Schrift, den Päpsten, den Kirchenvätern, den Konzilien und Reichstagen, auf denen wichtige kirchliche Gesetze auch als Staatsgesetze (Capitularien) anerkannt wurden (z.B. Gesetze gegen das Zinsnehmen). Diese Sammlung von Gesetzestexten ist eine hervorragende Quelle für die kulturellen, rechtlichen, kirchlichen und politischen Verhältnisse des frühen Mittelalters.
Im Fragenteil des 1. Buches beginnt Regino mit den Fragen nach dem baulichen Zustand der Kirche und ihrer Einrichtung. Auf die Sauberkeit der liturgischen Kleidung und Geräte (Kelch, Altarwäsche usw.) wird größter Wert gelegt. Scharfe Rügen treffen den Priester, der dies vernachlässigt. Dann folgen die Fragen nach dem Lebenswandel der Geistlichen und ihrer Amtsführung. 7 vom Bischof bestellte Schöffen aus dem Ort, ehrenwerte, freie, eidesfähige Männer (Unfreie waren nicht eidesfähig) mussten die Missstände unter Eid nennen. Wollte ein Beschuldigter die Anschuldigung der Schöffen bestreiten, hatte er die Möglichkeit der Verteidigung durch einen Reinigungseid über den Reliquien der Heiligen, die beim Sendgericht, zusammen, mit Rute und Schere, lagen. Nur der Freie konnte zum Eid zugelassen werden. Der Unfreie (servus, colonus) konnte sich, wenn er keine anderen Beweismittel für sich hatte, nur durch ein "Gottesurteil" verteidigen.
Bei Mord musste er dabei z.B. seine Hand in siedendes Wasser halten. Kam seine Hand zu Schaden, dann glaubte man nach altgermanischer Vorstellung, Gott (bzw. die Götter) hätten ihn für schuldig erklärt. Es brauchte viele Jahrhunderte, bis die Kirche diese tiefeingewurzelten germanischen Rechtsbräuche beseitigen konnte. Regino selbst dürfte kaum von der Glaubwürdigkeit solcher Gottesurteile überzeugt gewesen sein; er zitiert sie auch lediglich als aus den staatlichen Gesetzen (Capitularien) stammend (vgl. Jakob Grimm, Rechtsaltertümer Bd. 11, S. 581).
Hören wir nun Regino selber im 1. Buch "de disciplinis' (zitiert nach der lat. Patrologie von Migne, Paris 1857, Band 132 mit der Numerierung von Baluze):
(01) "Ob der Priester die Kranken besucht und ihnen mit eigener Hand die Kommunion reicht und nicht durch Laien".
(17) "Ob er verdächtigt wird wegen irgendeiner Frau oder ob er in seinem Haus irgendeine Frau wohnen läßt" (Nur die Mutter oder Schwester waren damals als "Haushälterin" zugelassen).
(20) "Ob durch Nachlässigkeit des Priesters ein Kind ohne Taufe gestorben ist" (Bei der hohen Kindersterblichkeit und den weiten Entfernungen in den dörflichen Pfarreien war der Taufdienst eine drückende Aufgabe für den Priester).
(32) "Ob der dem Volk das Wort Gottes verkündet"; eine wahrlich wichtige Frage in einer Zeit, da der Bildungsstand des Klerus tief gesunken war.
(34) "Ob er Sorge für die Armen, Durchreisenden und Waisen trägt und sie nach Möglichkeit zu seinem Mahle einlädt". Die Frage nach der Gastfreundschaft gegen Fremde wird im 2. Buch auch den Laien gestellt und dürfte keinen geringen Anteil haben an der traditionellen Gastfreundschaft des einfachen Landvolkes im Trierer Gebiet.
Teilweise kurios muten uns Heutige die folgenden Fragen an, die ein sehr strenges Priesterbild zeigen. Es war z. B. für die Priester und Mönche verpönt, öffentlich zu lachen und zum Lachen zu reizen. (In dem bekannten italienischen Roman "Der Name der Rose", der im Jahre 1986 ein Bestseller war, diskutieren zwei Mönche über mehrere Seiten lang darüber, ob Jesus wohl gelacht und gescherzt habe und folglich seine geistlichen Diener dies auch tun dürften). Hier die einschlägigen Fragen:
(21) "Ob der Priester in den Häusern außerhalb der Messe singt".
(22) "Ob er dem Trunk ergeben ist und streitsüchtig ist".
(23) "Ob er Waffen trägt" (dies war bei Freien üblich)
(24) "Ob er sich mit Hunden und Vögeln die Zeit vertreibt" (die Jagd mit Hunden und Greifvögeln war ein Vorrecht des Adels).
(27) "Ob er zum Beten des nächtlichen Breviers sich jede Nacht aus dem Bette erhebt".
Nach diesen eindringlichen Fragen erfolgte das Zitieren der gesetzlichen Bestimmungen. So heißt es in Kap. 84: "Über die Enthaltsamkeit des Priesters sagt das Konzil von Neocäsarea: wenn ein Priester eine Frau nimmt, soll er abgesetzt werden. Wenn er aber Unzucht getrieben hat, ....soll er Buße tun" (d. h. je nach Schwere des Falles monate- bis jahrelang bei Wasser und Brot).
Nach der "Abkanzelung" der Geistlichen kamen die Laien an die Reihe. (Das Wort "abkanzeln" kommt von den Chorschranken/=cancella, wo der Bischof zu Gericht saß). Schon die Ouvertüre war drohend wie ein "dies irae". Regino schreibt vor: "Wenn der Bischof seine Diözese durchschreitet, soll der Erzdiakon oder Erzpriester ihm vorausgehen; dieser soll das Volk zusammenrufen und ihm die Ankunft des eigenen Oberhirten ankündigen; damit alle zu dem Sendgericht am festgesetzten Tag erscheinen, soll er (der Bischofsgesandte) drohend (minaciter) verkündigen: "Wenn jemand ohne schweren Grund fehlt, soll er ohne Zweifel aus der christlichen Gemeinschaft ausgeschlossen werden ... Danach soll der Bischof im Sendgericht Platz nehmen und nach einer passenden Ansprache soll er 7 Männer aus jener Pfarrei in die Mitte rufen, und vor den herbeigebrachten Reliquien der Heiligen soll er jeden von ihnen mit folgendem Eid binden" (es folgt nun der Wortlaut des Schöffeneides). Dann folgt die Befragung (inquisitio):
(1) "Ist in dieser Pfarrei ein Mörder, der einen Menschen absichtlich, sei es aus Habsucht oder Raubgier oder unabsichtlich oder gezwungenermaßen oder aus Blutrache für die Eltern, was wir faide nennen (faide ist das althochdeutsche Wort für Fehde/Blutrache) ... getötet hat?"
(14) "Ist hier jemand, der Verstümmelung der Hände und Füße, Zungen und Hoden begangen und einem anderen die Augen ausgerissen hat?"
(15) "Ob jemand als Verheirateter mit der Frau seines Nächsten Ehebruch begangen hat."
(26) "Ob jemand seine Verlobte nicht geheiratet, sondern sein Eheversprechen gebrochen hat."
(34) "Ob jemand eine Blutsverwandte zur Ehe genommen hat." usw.
Auf jedem dieser Vergehen stand eine andere, teils kirchliche, teils staatliche Strafe, oft beide zusammen, z. B. bei Meineid: Abhacken der Hand (staatlich) und zeitweise Exkommunikation (kirchlich).